Anlässlich des 50. Jahrestags der Verabschiedung des Volksgruppengesetzes hat der österreichische Nationalrat am 7. Juli 2026 die Volksgruppen auch in der Verfassung verankert. Doch was führte 1976 zu seiner Verabschiedung, und welche Rechte gewährt es den autochthonen Volksgruppen? Wie funktionieren die Volksgruppenbeiräte, wer bestellt deren Mitglieder, und worüber dürfen sie entscheiden? Wir haben Mag.a Michaela Brunner, die Leiterin der Abteilung für Volksgruppenangelegenheiten im Bundeskanzleramt, zum Hintergrund des Volksgruppengesetzes befragt.
Anna Gazdik/Rólunk.at: Im Jahr 1976, also vor genau 50 Jahren, wurde in Österreich das Volksgruppengesetz verabschiedet. Was führte damals zu diesem Schritt, der bis heute als Meilenstein gilt?
Michaela Brunner: Österreich hatte sich bereits 1919 im Friedensvertrag von Saint-Germain sowie im Wiener Staatsvertrag von 1955 dazu verpflichtet, den auf seinem Staatsgebiet lebenden historischen Minderheiten rechtlichen Schutz zu gewähren. Der Staatsvertrag von Wien enthält insbesondere detaillierte Rechte für die slowenische und kroatische Volksgruppe. Die innenpolitischen Spannungen am Anfang der 1970er Jahre, insbesondere der Ortstafelsturm in Kärnten, in dessen Verlauf zweisprachige Ortsnamenschilder beschädigt und entfernt wurden, haben den politischen Druck erhöht, eine einheitliche gesetzliche Regelung zu schaffen. Dies führte zur Verabschiedung des umfassenden Volksgruppengesetzes, das die Rechtsstellung der Volksgruppen festlegt, ihnen die Einrichtung eines Gremiums (eines Volksgruppenbeirats) zur Vertretung ihrer Interessen ermöglicht und neben der Volksgruppenförderung Bestimmungen zu Topographie (Ortstafeln) und Amtssprache normiert.
Anna Gazdik/Rólunk.at: 1976 wurden schließlich die Kroaten (Burgenland), die Slowenen (Kärnten), die Ungarn (Burgenland), die Tschechen und die Slowaken (Wien) offiziell als Volksgruppen anerkannt, die Wiener Ungarn erst 1992 und die Roma und Sinti 1993. Warum erfolgte die Anerkennung der Letzteren erst in den 90er Jahren?
Michaela Brunner: Die ungarische Volksgruppe wurde bereits im Rahmen des Volksgruppengesetz 1976 als eine der anerkannten Volksgruppen Österreichs erfasst. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen einzelnen regionalen Gruppen innerhalb einer Volksgruppe, sondern kennt nur die ungarische Volksgruppe insgesamt.1992 wurde lediglich das Siedlungsgebiet, in dem sie als autochthon gelten, auf Wien ausgeweitet. Damit verdoppelte sich auch die Zahl der Mitglieder des Ungarischen Volksgruppenbeirats. Bei den Roma und Sinti ist die Situation anders. Die Verfolgung, der sie in der Zeit des Nationalsozialismus ausgesetzt waren, wurden nach dem Zweiten Weltkrieg lange Zeit verschwiegen und geleugnet und Roma und Sinti waren auch nach Kriegsende noch jahrzehntelanger Diskriminierung ausgesetzt. 1976 wurde gegen ihren Status als Volksgruppe argumentiert, dass sie über keine Selbstorganisation verfügten. Zudem wurde bezweifelt, ob sie, aufgrund der teilweise fahrenden Lebensweise, tatsächlich eine dauerhafte Bindung zum Gebiet der Republik Österreich hätten. 1989 wurde schließlich im Burgenland der erste Roma-Verein gegründet, womit das wichtigste Gegenargument der fehlenden Selbstorganisation nicht mehr stichhaltig war.

Anna Gazdik/Rólunk.at: Das wichtigste Gremium zur Vertretung der Interessen der Volksgruppen ist also der Volksgruppenbeirat. Wie funktioniert ein solches Forum und welche Rolle spielt es?
Michaela Brunner: Die Volksgruppenbeiräte sind beim Bundeskanzleramt eingerichtet und tagen dort auch in regelmäßigen Abständen. Ihre Aufgabe ist es, die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gesamtinteressen der Volksgruppen zu vertreten. Sie beraten die Bundesregierung und die Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten. Vor der Verabschiedung von Gesetzen sowie zu allgemeinen Planungen im Förderungswesen, die Interessen der Volksgruppen berühren, sind sie einzubinden. Die Anzahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte wird von der Bundesregierung in einer Verordnung festgelegt. Die Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzenden werden von den Volksgruppenbeiräten selbst gewählt. Des Weiteren können sie ihre eigenen Geschäftsordnungen verabschieden.
Anna Gazdik/Rólunk.at: Wie wird man Mitglied eines Volksgruppenbeirates?
Michaela Brunner: Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung für eine Funktionsdauer von vier Jahren mit Bescheid bestellt. Die Bundesregierung hat bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Es ist wichtig zu wissen, dass jeder Volksgruppenbeirat aus drei Teilen besteht: der Vereinskurie, der Kirchenkurie und der Politikerkurie. Die Volksgruppenvereine und kirchlichen Organisationen können Vorschläge unterbreiten, wer in die für sie zuständige Kurie berufen werden soll. Für die Mitglieder der politischen Kurie ist so ein Nominierungsrecht gesetzlich nicht vorgesehen. Der Ungarische Volksgruppenbeirat gilt übrigens als der älteste in Österreich; er tagte erstmals im Sommer 1979 in seiner ursprünglichen Form und dann im Winter 1993 in seiner erstmals um die Wiener Mitglieder erweiterten Form.
Anna Gazdik/Rólunk.at: Es gibt vier Förderansätze in der Volksgruppenförderung: die Zuschüsse nach dem Volksgruppengesetz, die Medienförderung, die interkulturelle Förderung und den sonstigen Zuschuss. Von diesen können die Volksgruppenbeiräte nur für den ersten Förderansatz Förderempfehlungen unterbreiten. Wer entscheidet in den übrigen Fällen?
Michaela Brunner: Über die anderen drei entscheidet eine Auswahlkommission im Bundeskanzleramt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil so auch volksgruppenübergreifende Projekte gezielt gefördert werden können. Die Volksgruppenbeiräte sind jedoch auch hier beispielsweise bei der Festlegung des Leitmediums, welches Medienförderung erhalten soll, als auch bei der Bewertung der Projekte in den Sonstigen Zuschüssen miteinbezogen.
Anna Gazdik/Rólunk.at: Neben den Volksgruppenbeiräten und den gezielten Volksgruppenförderungen gewährt das Volksgruppengesetz den Volksgruppen noch zwei weitere wichtige Rechte: Zum einen die bereits erwähnten zweisprachigen Ortstafeln und zum anderen die Erledigung behördlicher Angelegenheiten in der Volksgruppensprache in Orten mit einer bedeutenden Anzahl an Angehörigen einer Volksgruppe. Die zweisprachigen Ortstafeln gelten mittlerweile als weithin akzeptiert – wie sieht es jedoch mit der Erledigung von Behördengängen in den Volksgruppensprachen aus?
Michaela Brunner: In den dafür zuständigen Behörden muss gemäß dem Volksgruppengesetz die Verwendung der Volksgruppensprache(n) ermöglicht werden. Im Idealfall bedeutet dies, dass es Sachbearbeiter gibt, die (auch) die Volksgruppensprache sprechen; sollte dies jedoch aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, muss ein/e Dolmetscher/in zur Verfügung gestellt werden.
Anna Gazdik/Rólunk.at: Was die Erledigung von Behördengängen in der Sprache einer ethnischen Gruppe angeht: Besteht diese Möglichkeit auch für Bürger/innen, die die Sprache dieser Volksgruppe sprechen, aber dieser Volksgruppe offiziell nicht angehören?
Michaela Brunner: Das Recht auf den Gebrauch der Volksgruppensprache in Behörden hängt nicht davon ab, ob jemand der Volksgruppe angehört oder nicht, sondern steht jedem offen.
Anna Gazdik/Rólunk.at: Aus historischen Gründen ist die Sprache der meisten Volksgruppen gleichzeitig auch Amtssprache eines Landes der ehemaligen Doppelmonarchie. Aus diesen Ländern kam nach der Wende und vor allem nach dem EU-Beitritt dieser Länder eine beträchtliche Diaspora nach Österreich. Es gibt viele Mischehen, viele nehmen auch die österreichische Staatsbürgerschaft an. Wie sehen Sie die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen den beiden Gruppen?
Michaela Brunner: Das Volksgruppengesetz definiert den Begriff „Volksgruppe“ klar. Damit reichen für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe die Kenntnis der Volksgruppensprache neben der deutschen Sprache und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht aus. Es ist auch erforderlich, dass die Person seit Generationen im Gebiet der Volksgruppe beheimatet ist. Da dies auf Zuwanderinnen und Zuwanderer nicht zutrifft, können sie laut Definition nicht als Teil der Volksgruppe angesehen werden und haben daher auch keinen Anspruch auf die im Volksgruppengesetz verankerte Volksgruppenförderung. Unabhängig davon halte ich die Zusammenarbeit und den Aufbau angemessener interkultureller Beziehungen zwischen der Diaspora und der Volksgruppe für sehr wichtig und bereichernd.
Anna Gazdik/Rólunk.at: Wie kann die Sprache und Kultur der Volksgruppen auch zukünftig bewährt werden?
Michaela Brunner: Ein wichtiger Aspekt ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten, die in den interkulturellen Fördermaßnahmen liegen. Volksgruppen können nur dann bestehen bleiben, wenn sie für die Mehrheitsgesellschaft sichtbar werden. Sie müssen ihre Geschichte und Kultur auch nach außen hin präsentieren. Dies trägt dazu bei, eventuelle Vorurteile abzubauen und den Dialog zu fördern. Ein hervorragendes Beispiel hierfür ist das gemeinsam mit dem Haus der Geschichte Österreichs realisierte Projekt „Nachgefragt“, das die Geschichte der Volksgruppen in Österreich vorstellt und auch in den Sprachen der Volksgruppen verfügbar ist. Wichtige Voraussetzungen für den Erhalt der Minderheitensprachen sind zudem die Förderung der Sprachkenntnisse von Kindern und Jugendlichen, qualitativ hochwertige Medienangebote in den Volksgruppensprachen sowie Digitalisierungsprojekte, die den Zugang zu diesen Sprachen und Kulturen erleichtern.
Anna Gazdik/Rólunk.at: Lässt sich der 50. Jahrestag der Verabschiedung des Volksgruppengesetzes nutzen, um den Fortbestand der Volksgruppen zu sichern?
Michaela Brunner: Genau 50 Jahre nach der Verabschiedung des Volksgruppengesetzes, am 7. Juli 2026, also morgen, wird der Nationalrat über die verfassungsrechtliche Verankerung der sechs anerkannten Volksgruppen beraten. Das Gesetzespaket sieht zudem eine Stärkung der zweisprachigen Gerichtsbarkeit in Kärnten vor. Zur aktuellen Novelle soll ein Volksgruppenforum eingerichtet werden, in dem Vorschläge zu volksgruppenbezogenen Angelegenheiten für Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger ausgearbeitet werden sollen. Dies sind auf jeden Fall positive Entwicklungen.
(Das Interview wurde am 6. Juli 2026 durchgefürht, am nächsten Tag, dem 7. Juli, wurden die Volksgruppen in der Verfassung verankert. Der Ungarische Volksgruppenbeirat wird noch in diesem Jahr, voraussichtlich im Herbst, neu besetzt– Anm. d. Red.)
Titelbild: pexels.com/alex does







